Oberarmstraffung

Eine Oberarmstraffung, auch bekannt als Brachioplastik, ist ein chirurgischer Eingriff, der darauf abzielt, überschüssige Haut und Fettgewebe im Bereich der Oberarme zu entfernen und das Erscheinungsbild der Arme zu straffen und zu verjüngen. Diese Operation wird oft von Menschen in Betracht gezogen, die mit schlaffen oder hängenden Oberarmen kämpfen, die durch Gewichtsverlust, Hautalterung oder genetische Veranlagung verursacht werden können.

Die Brachioplastik kann entweder durch eine Fettabsaugung, eine Hautstraffung oder eine Kombination aus beidem durchgeführt werden, abhängig von den individuellen Bedürfnissen und Zielen des Patienten. Während des Eingriffs erfolgt ein Schnitt an der Innenseite des Oberarms, um überschüssige Haut und Fettgewebe zu entfernen. Anschließend wird die Haut gestrafft und die Wunde vernäht. Um sichtbare Narben zu vermeiden, kann die Fettabsaugung im Bereich der Oberarme auch mit ener BodyTite-Behandlung kombiniert werden. Erholungszeit 1-2 Wochen. Örtliche Betäubung oder Vollnarkose je nach Art des Eingriffes.

Das Gespräch mit dem Facharzt

Voraussetzung für einen gelungenen Eingriff ist ein ausführliches Gespräch über die Details der Operation und mögliche Komplikationen. Nutzen Sie die Gelegenheit, alle wichtigen Fragen zu klären. Schreiben Sie auf, was Sie wissen wollen. Nehmen Sie eventuell eine Begleitperson mit. Falls nach dem Gespräch noch Fragen offen bleiben, vereinbaren Sie einen weiteren Termin oder rufen Sie Ihren Arzt an. Zwischen Vorgespräch und Operation sollte genügend Bedenkzeit liegen.

Vor der Operation wird Dr. med. Friedrich Knam, Facharzt für Plastische Chirurgie, mit Ihnen eine Einwilligungserklärung besprechen. Diese enthält Ihre persönlichen Daten, eine Aufklärung über die Art der Behandlung und die besprochenen möglichen Komplikationen. Sie erklären sich durch Ihre Unterschrift mit dem Eingriff einverstanden und versichern, dass Sie über die Risiken aufgeklärt wurden.

Falls es zu Komplikationen kommt oder Sie mit dem Ergebnis des Eingriffs unzufrieden sind, kann es zu Folge-Operationen kommen. Bei „medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operationen“ (SGB V § 52) ist die gesetzliche Krankenversicherung verpflichtet, Sie bei schicksalhaften Komplikationen, die der Arzt nicht verschuldet hat, an den Kosten der Folge-Operationen angemessen zu beteiligen. Vor dem ersten Eingriff können Sie sich gegen das Risiko dieser Folgekosten versichern. Fragen Sie uns nach dieser Möglichkeit.